Grundsätzlich ist die Schlichtungsstelle für Beschwerden über jedes Kreditinstitut zuständig, das zu Bankgeschäften gemäß § 1 BWG in Österreich berechtigt ist. Ein Schlichtungsverfahren setzt aber die Bereitschaft eines Kreditinstituts voraus, daran teilzunehmen. Eine bei der Schlichtungsstelle einlangende Beschwerde wird daher an das betreffende Kreditinstitut mit der Einladung weitergeleitet, binnen vier Wochen zu erklären, ob es an dem Schlichtungsverfahren teilnimmt.
Die Beschwerde soll enthalten:
Weiters sollen für das Schlichtungsverfahren zweckdienliche Unterlagen (Verträge, Schriftverkehr mit dem Kreditinstitut oder anderen mit der Beschwerde bereits befassten Stellen) angeschlossen werden.
Abgesehen von jenen Gründen, in denen die Schlichtungsstelle nicht zuständig ist (der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz in Österreich oder einem EWR-Mitgliedsstaat, die Bank hat keine Niederlassung in Österreich), kann die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt werden, wenn
Der Ablauf des Verfahrens ist in der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle geregelt. Diese findet sich, auch zum Download, auf der Homepage der Schlichtungsstelle (www.bankenschlichtung.at); sie wird Ihnen auf Wunsch auch gerne in Papierform zugestellt. Grundlage der Verfahrensordnung ist das Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten, BGBl I 2015/105.
Das Verfahren wird mit dem Einlangen der Beschwerde (des Schlichtungsantrags) bei der GSK eingeleitet. Die Beschwerde samt Unterlagen kann auf elektronischem Weg oder sonst schriftlich (per Fax oder auf dem Postweg) eingereicht werden. Die Verfahrenssprache ist deutsch, bei grenzüberschreitenden Fällen, falls erforderlich, englisch.
Der Ombudsmann prüft, ob der Gegenstand der Beschwerde in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. Kommt er zu der Auffassung, dass er nicht zuständig ist oder sonst ein Ablehnungsgründen vorliegt, so beendet er das Verfahren und verständigt hievon den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin. Andernfalls setzt er das Verfahren fort.
Ist die Beschwerde zulässig, so informiert der Ombudsmann den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin über den weiteren Verfahrensablauf und ersucht um Abgabe der Erklärung über die Entbindung vom Bankgeheimnis und die Zustimmung zur Daten-verwendung. Die Entbindung vom Bankgeheimnis ist notwendig, damit der Ombudsmann mit dem Kreditinstitut in der Sache in Kontakt treten darf. Sobald die Erklärung bei der Schlichtungsstelle einlangt, wird die Beschwerde samt Erklärung an das Kreditinstitut weitergeleitet. Dieses wird eingeladen, binnen vier Wochen mitzuteilen, ob es am Verfahren teilnimmt. Erklärt das Kreditinstitut seine Bereitschaft zur Teilnahme, so hat es zugleich zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Teilt das Kreditinstitut mit, dass es nicht am Verfahren teilnimmt, oder äußert es sich überhaupt nicht, so beendet der Ombudsmann das Schlichtungsverfahren und verständigt hievon den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin.
Die Stellungnahme des Kreditinstituts zur Beschwerde übermittelt die Schlichtungsstelle dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin zur Information und zur Äußerung innerhalb einer angemessen, vom Ombudsmann festzusetzenden Frist. Eine solche Gelegenheit zur Äußerung wird in der Folge jedes Mal geboten, wenn eine Seite ein neues Argument vorbringt.
Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin und das Kreditinstitut bei der gütlichen Beilegung ihres Konflikts zu unterstützen.
Der Ombudsmann hat dabei auch die Möglichkeit, für die Lösung des Konflikts dienliche Informationen einzuholen, Auskunftspersonen zu hören, in Unterlagen Einsicht nehmen, die Streitteile einzeln zu einem Schlichtungsgespräch oder gemeinsam zu einer Schlichtungsverhandlung einzuladen.
Wird eine Lösung des Streitfalls auf andere Weise nicht erreicht, so kann der Ombudsmann den Streitteilen, wenn dies zweckdienlich ist, einen konkreten Vorschlag zu dessen Beilegung unterbreiten. Beide Teile können dem Lösungsvorschlag zustimmen oder ihn ablehnen.
Der Ombudsmann kann das Schlichtungsverfahren mit dem Lösungsvorschlag beenden.
Er beendet das Verfahren auch, wenn einer der oben angeführten Ablehnungsgründe hervorkommt, einer der Streitteile erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen, oder sonst der Einigungsversuch erfolglos geblieben ist.
Mit der Unterbreitung eines Lösungsvorschlags oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens weist der Ombudsmann die Streitteile auf die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte hin.
Die Teilnahme am Verfahren der Schlichtungsstelle ist für die Parteien unentgeltlich. Im Übrigen hat jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen.
Die Beschwerde kann per E-Mail, Fax oder mittels Post eingebracht werden an:
Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft
Wiedner Hauptstraße 63
A-1045 Wien, Österreich
Per Fax: +43 5 90 900 118837
Per E-Mail: office@bankenschlichtung.at