versucht, klärend und vermittelnd Ihre Anliegen oder Beschwerden soweit wie möglich im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zu behandeln. Die Schlichtungsstelle kann keine Rechtsauskünfte oder Rechtsberatung erteilen. Das Verfahren ist sowohl für den Beschwerdeführer als auch für das Kreditinstitut freiwillig und kostenlos. Die Verfahrenssprache ist Deutsch, bei grenzüberschreitenden Fällen auch Englisch.
Dr. Sonja Bydlinski
Bei Problemen aus einem Bankgeschäft mit einem österreichischen Kreditinstitut (ausgenommen sind Fremdwährungskredite). Voraussetzung ist jedoch der vorherige Versuch, mit dem Kreditinstitut eine Lösung zu finden.
Grundsätzlich ist die Schlichtungsstelle für Beschwerden über jedes Kreditinstitut zuständig, das zu Bankgeschäften gemäß § 1 BWG in Österreich berechtigt ist.
Name und Adresse des Beschwerdeführers, Name des betroffenen Kreditinstituts
Kurze Schilderung des Sachverhalts
Lösungsvorschlag
Erklärung, dass Sie bereits im direkten Kontakt mit dem Kreditinstitut versucht haben, eine Lösung zu finden.
Vor allem lehnt der Ombudsmann die Behandlung einer Beschwerde ab, wenn die Schlichtungsstelle nicht zuständig ist oder zu dem Streitfall ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder bereits eine rechtskräftige Entscheidung oder ein gerichtlicher Vergleich vorliegt.
> weitere Gründe
Der Ablauf des Verfahrens ist in der Download als pdf Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle geregelt.
Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft (GSK)
A-1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
Fax: +43 5 90 900 118337
E-Mail: office@bankenschlichtung.at
> Kontaktformular
Wir ersuchen Sie, uns Ihre Beschwerde schriftlich mitzuteilen.
Sie haben die Möglichkeit per E-Mail, Fax, Kontaktformular oder mittels Post Ihre Beschwerde einzubringen.
Für ein persönliches Gespräch bedarf es einer vorherigen Terminvereinbarung.
Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft (GSK)